Zur teilweisen Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung ihrer öffentlichen Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Einrichtungen) erhebt die Gemeinde – sofern Erschließungsbeiträge nach § 127 ff Baugesetzbuch (BauGB) nicht erhoben werden können – nach Maßgabe der vorhandenen gemeindlichen Straßenausbaubeitragssatzung Beiträge von den Grundstückseigentümern, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtungen besondere wirtschaftliche Vorteile bietet. Nähere Konkretisierungen zum beitragsfähigen Aufwand, der Verteilung des umlagefähigen Aufwands, der Beitragspflicht und der Beitragserhebung etc. ergeben sich aus der gemeindlichen Straßenausbaubeitragssatzung.