Wohnsitz Meldung
Ihr/e Ansprechpartner/in: | Telefon: | E-Mail: | |
Frau Hagen | 04732 89-20 | ![]() |
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Frau van Lessen | 04732 89-78 | ![]() |
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Sofern Sie innerhalb von Deutschland in eine neue Gemeinde, Samtgemeinde oder Stadt umziehen, müssen Sie keine Ummeldung vornehmen. Durch die Anmeldung des neuen Wohnsitzes bei der zuständigen Stelle des neuen Wohnortes wird eine Rückmeldung an die bisher zuständige Stelle übermittelt und die Abmeldung dort automatisch vorgenommen.
Der Umzug innerhalb der Gemeinde, Samtgemeinde oder Stadt bzw. dem Wohnungswechsel innerhalb eines Wohnhauses ist der zuständigen Stelle zu melden.
Kommen Sie Ihrer Meldepflicht nach, um unnötige Probleme und Ärger zu vermeiden. Bei der Verletzung der Meldepflicht ergeben sich beispielsweise Probleme bei der Kfz-Zulassung, beim Führerscheinerwerb oder beim Beantragen eines Führungszeugnisses.
Zudem ist auch Ihr Personalausweis und gegebenenfalls Ihr Kraftfahrzeugschein zu ändern.
Die Abmeldung einer Wohnung ist nur dann erforderlich, wenn Sie aus dieser Wohnung ausziehen, ohne eine neue Wohnung im Bundesgebiet zu beziehen. Dies ist der Fall, wenn sie beispielsweise ins Ausland verziehen oder eine von mehreren Wohnungen aufgeben. Beachten Sie bitte hierzu auch die Hinweise in der Leistung zur Abmeldung eines Nebenwohnsitzes.
Es fallen keine Gebühren an. Verspätete Meldungen mit Überschreitung der Meldefrist von 1 Woche können mit einem Bußgeld geahndet werden.
Spezielle Hinweise:
Die Anmeldung muss innerhalb von 2 Wochen nach Bezug der Wohnung erfolgen.