Wohnungsgeberbestätigung
Ihr/e Ansprechpartner/in: | Telefon: | E-Mail: | |
Frau Hagen | 04732 89-20 | ![]() |
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Frau van Lessen | 04732 89-78 | ![]() |
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Ab dem 1. November 2015 treten auf Grundlage des neuen Bundesmeldegesetzes (BMG) Regelungen in Kraft, die Sie bei einem Wohnungswechsel beachten müssen.
Wenn Sie eine neue Wohnung beziehen oder aus einer Wohnung ausziehen, benötigen Sie eine Bestätigung Ihrer WohnungsgeberinIhres Wohnungsgebers über den Ein- oder Auszug. Diese müssen Sie der zuständigen Stelle bei jeder Anmeldung und - wenn Sie keine neue Wohnung im Inland beziehen - Abmeldung vorlegen.
Wohnungsgeberin/Wohnungsgeber ist in der Regel die Eigentümerin oder der Eigentümer der Wohnung. Es kann aber ebenso die von der Eigentümerin/ von dem Eigentümer beauftragte Hausverwaltung oder, wenn Sie zur Untermiete wohnen, auch die Hauptmieterin/der Hauptmieter der Wohnung sein.
Die Wohnungsgeberbestätigung muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift der Wohnungsgeberin/des Wohnungsgebers
- Name und Anschrift der Eigentümerin/des Eigentümers (falls dieser nicht selbst Wohnungsgeberin/Wohnungsgeber ist)
- Anschrift der Wohnung
- Namen aller Personen, die die Wohnung beziehen und damit meldepflichtig sind oder aller Personen, die aus der Wohnung ausziehen
- Datum des Ein- oder Auszugs
Es fallen keine Gebühren an.
Die Wohnungsgeberin/der Wohnungsgeber ist verpflichtet, die Bestätigung spätestens 2 Wochen nach dem Ein- oder Auszug auszustellen.
Weigert sich die Wohnungsgeberin/der Wohnungsgeber, die Bestätigung auszustellen oder ist es Ihnen aus anderen Gründen nicht möglich, die Bestätigung zu erhalten, müssen sie dies der zuständigen Stelle unverzüglich mitteilen.
Spezielle Hinweise:
Wenn die Bestätigung von der Wohnungsgeberin/vom Wohnungsgeber nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausgestellt wird, begeht diese/dieser eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden kann