Hundesteuer
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Die Hundesteuer ist eine traditionelle Gemeindesteuer. Es handelt sich um eine örtliche Aufwandsteuer. Sie wird für das Halten von Hunden erhoben. Halter eines Hundes ist derjenige, der einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat.
Anmeldung:
- - Ein Hund ist innerhalb von 1 Woche nach Aufnahme in einen Haushalt anzumelden.- Die Anmeldung kann persönlich, schriftlich, per Fax oder E-Mail erfolgen.- Das
Steuerpflichtig ist ein Hund ab Vollendung des dritten Lebensmonats - Die Steuer wird nach der Anzahl der gehaltenen Hunde bemessen.
Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für:
- - Diensthunde staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, deren Unterhaltungskosten ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten wird, sowie von Hunden, die sonst im öffentlichen Interesse gehalten werden;- Diensthunde nach ihrem Dienstende;- Hunde, die zum Schutze und zur Hilfe hilfloser Personen unentbehrlich sind;- Das
Steuerermäßigung wird auf Antrag gewährt für einen Hund, der zur Bewachung von Gebäuden benötigt wird, die vom nächsten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen. Das Formular zur Steuerermäßigung finden Sie unten auf dieser Seite.
Abmeldung:
- - Eine Abmeldung muss erfolgen, wenn der Hundehalter aus dem Gemeindegebiet verzieht oder wenn der Hund abgegeben wird oder verstirbt.- Die Abmeldung muss innerhalb von 1 Woche schriftlich oder persönlich erfolgen.- Bei der Abmeldung ist, wenn der Hund abgegeben wurde, der Name und die Anschrift des neuen Halters anzugeben.- Ist der Hund verstorben, legen Sie bitte eine Bescheinigung des Tierarztes bei.- Die Hundesteuermarke ist bei der Abmeldung zurück zu geben.- Das
Wer einen Hund hält, muss diesem im Niedersächsischen Hunderegister anmelden.
Spezielle Hinweise:
1 Woche
Formulare | |
Hundesteuerabmeldung |
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Hundesteueranmeldung |
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Hundesteuerbefreiung |
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