Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe)
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Frau Nordbruch | 04732 89-26 | ![]() |
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Frau Gütschow | 04732 89-26 | ![]() |
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Wenn Ihre Einkünfte im Alter (Rente) oder bei voller Erwerbsminderung nicht für den notwendigen Lebensunterhalt ausreichen, können Sie die Grundsicherung beantragen.
Seit dem 01.01.2005 ist die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) geregelt.
Zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Alter und bei dauerhafter und voller Erwerbsminderung können Personen, die
- das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
- das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann,
diese Leistungen erhalten.
Die Grundsicherung wird nur auf Antrag gewährt und ist u. a. abhängig vom Einkommen und Vermögen des Antragsberechtigten (Leistungsberechtigten) und des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners und des Partners der eheähnlichen Gemeinschaft.
Der Antrag bzw. weitere Informationen sind im Rathaus in Zimmer 3 erhältlich.
Wenden Sie sich an das Sozialamt Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien Stadt.
Spezielle Hinweise:
Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Mietvertrag, Vermieterbescheinigung und je nach Einzelfall weitere Unterlagen.
Die Leistungen der Grundsicherung beginnen mit der Antragstellung. Für Zeiträume vor dem Antrag gibt es keine Nachzahlungen.
Die Grundsicherungsleistung wird regelmäßig für 12 Kalendermonate bewilligt und dann überprüft.
Ändern sich im Bewilligungszeitraum die persönlichen oder finanziellen Verhältnisse, sind die Änderungen mitzuteilen. Erhöhte Leistungen werden frühestens vom Ersten des Monats gezahlt, in dem die Änderungsmitteilung erfolgt ist. Deshalb ist es wichtig, Änderungen, wie beispielsweise eine Mieterhöhung, sofort mitzuteilen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf den Websites der Deutschen Rentenversicherung.