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Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe)

Details
Fachbereich I
Ihr/e Ansprechpartner/in: Telefon: E-Mail:
Frau Nordbruch 04732 89-26 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Frau Gütschow 04732 89-26 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details

Wenn Ihre Einkünfte im Alter (Rente) oder bei voller Erwerbsminderung nicht für den notwendigen Lebensunterhalt ausreichen, können Sie die Grundsicherung beantragen.


Seit dem 01.01.2005 ist die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) geregelt.
Zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Alter und bei dauerhafter und voller Erwerbsminderung können Personen, die

  • das 65. Lebensjahr vollendet haben oder



  • das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann,

 

diese Leistungen erhalten.
Die Grundsicherung wird nur auf Antrag gewährt und ist u. a. abhängig vom Einkommen und Vermögen des Antragsberechtigten (Leistungsberechtigten) und des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners und des Partners der eheähnlichen Gemeinschaft.

 

Der Antrag bzw. weitere Informationen sind im Rathaus in Zimmer 3 erhältlich.


An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an das Sozialamt Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien Stadt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Spezielle Hinweise:

Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Mietvertrag, Vermieterbescheinigung und je nach Einzelfall weitere Unterlagen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Leistungen der Grundsicherung beginnen mit der Antragstellung. Für Zeiträume vor dem Antrag gibt es keine Nachzahlungen.

 

 

Die Grundsicherungsleistung wird regelmäßig für 12 Kalendermonate bewilligt und dann überprüft.

 

 

Ändern sich im Bewilligungszeitraum die persönlichen oder finanziellen Verhältnisse, sind die Änderungen mitzuteilen. Erhöhte Leistungen werden frühestens vom Ersten des Monats gezahlt, in dem die Änderungsmitteilung erfolgt ist. Deshalb ist es wichtig, Änderungen, wie beispielsweise eine Mieterhöhung, sofort mitzuteilen.

Rechtsgrundlage


  • Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe (SGB XII)
Was sollte ich noch wissen?

Weitere Informationen erhalten Sie auf den Websites der Deutschen Rentenversicherung.

 


  • Deutsche Rentenversicherung: Fragen und Antworten zur Grundsicherung
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weitere Informationen

Kontakt

Gemeinde Stadland
Am Markt 1
26935 Stadland-Rodenkirchen
Tel. 04732 89-0
Fax 04732 89-47
E-Mail: info@stadland.de

 

Öffnungszeiten:
Montag - Freitag 8.00 - 12.00 Uhr
Donnerstag 14.00 - 17.00 Uhr

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