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Befreiung Rundfunkbeitragspflich

Details
Fachbereich I
Ihr/e Ansprechpartner/in: Telefon: E-Mail:
Frau Nordbruch 04732 89-26 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Frau Gütschow 04732 89-26 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details

Wenn Sie staatliche Sozialleistungen beziehen, können Sie sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Das Gleiche gilt für taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe.

 


  • Der neue Rundfunkbeitrag - Ermäßigung und Befreiung
  • Der neue Rundfunkbeitrag - Ermäßigung und Befreiung

Folgende Personen können eine Befreiung von den Rundfunk- und Fernsehgebühren bei der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) in Köln beantragen:
Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung, Sozialgeld, AlG II, BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe (BAB), Ausbildungsgeld, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG), Hilfe zur Pflege, Pflegezulagen nach dem Lastenausgleichsgesetz, Leistungen nach dem SGB VIII und in einer stationären Einrichtung leben, Sonderfürsorgeberechtigte nach § 27 e Bundesversorgungsgesetz.
Ebenso blinde, gehörlose Menschen und Menschen mit mindestens 80 % Grad der Behinderung und denen das Merkmal RF zuerkannt wurde.

 

Der Antrag ist in Zimmer 3 im Rathaus erhältlich.

 

Den Antrag senden Sie an folgende Adresse: GEZ, 50656 Köln
Die GEZ entscheidet über die Befreiung.

 

Weitere Informationen erhalten Sie auch im Internet unter www.gez.de


An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice.

Welche Unterlagen werden benötigt?


  • bei Empfang von Sozialleistungen
    • Nachweis über den Bezug einer der genannten Sozialleistungen im Original (Bewilligungsbescheid oder Bescheinigung des Sozialleistungsträgers)
  • bei Taubblindheit:
    • aktuelle ärztliche Bescheinigung über die Taubblindheit im Original oder
    • Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „Bl“ und „Gl“ oder
    • Bescheinigung des Versorgungsamtes über den Grad der Hör- und Sehbehinderung
  • bei Empfang von Blindenhilfe
    • aktueller Bewilligungsbescheid oder Bescheinigung der Behörde über den Bezug von Leistungen nach § 72 Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII) oder §27d Bundesversorgungsgesetz (BVG)
  • bei Härtefällen
    • den Ablehnungsbescheid des Sozialleistungsträgers bei geringfügiger Überschreitung der Einkommensgrenze als besonderer Härtefall
  • bedarfsweise weitere Nachweise

 

Wenn Sie den Bewilligungsbescheid im Original einsenden, kennzeichnen Sie diesen bitte mit dem Wort „Original”. Andernfalls kann es sein, dass Sie ihn nicht zurückerhalten, da alle eingehende Post nach der digitalen Archivierung vernichtet wird. Die Bescheinigung der Behörde oder des Leistungsträgers erhalten Sie nicht zurück. Den Schwerbehindertenausweis im Original müssen Sie nicht kennzeichnen. Diesen erhalten Sie unaufgefordert zurück.

 


  • § 72 Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SBG XII)
  • § 27d Bundesversorgungsgesetz (BVG)
Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie müssen den Antrag auf Befreiung innerhalb von zwei Monaten, nachdem der Bewilligungsbescheid ausgestellt wurde, einreichen.

 

 

Sie erhalten die Befreiung ab dem Ersten des Monats, der im Bewilligungsbescheid als Leistungsbeginn genannt ist.

Rechtsgrundlage

Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RFBeitrStV)

 


  • § 72 Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SBG XII)
  • § 27d Bundesversorgungsgesetz (BVG)
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weitere Informationen

Kontakt

Gemeinde Stadland
Am Markt 1
26935 Stadland-Rodenkirchen
Tel. 04732 89-0
Fax 04732 89-47
E-Mail: info@stadland.de

 

Öffnungszeiten:
Montag - Freitag 8.00 - 12.00 Uhr
Donnerstag 14.00 - 17.00 Uhr

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