Erschließungsbeiträge

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Um eine Fläche als Baugebiet nutzen zu können, muss diese zunächst "erschlossen" werden. Dazu gehört die Anbindung an Wasser- und Energieversorgungsnetze, Kommunikationsleitungen sowie die Herstellung von Straßen und/oder Wegen. Die Kosten hierfür tragen größtenteils die Anlieger.

    Wenn Sie selbst bauen wollen, sollten Sie in Ihrer Finanzplanung einen ausreichend hohen Betrag (nicht unter 5% der Baukosten) für diese Leistungen einplanen.

    Wenn Sie mit einem Bauträger bauen bzw. ein neu gebautes Haus erwerben, klären Sie, ob und welche Erschließungskosten mit dem Kaufpreis schon abgedeckt sind und welche nicht.

    Spezielle Hinweise für - Gemeinde Stadland

    Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes hat die Gemeinde für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen nach § 127 ff Baugesetzbuch (BauGB) Erschließungsbeiträge zu erheben. Erschließungsanlagen sind u. a. die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze. Veranlagt werden die Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigen, deren Grundstücke durch die Anlage erschlossen werden. Nähere Konkretisierungen zum Erschließungsaufwand, zur Ermittlung und Verteilung des Erschließungsaufwandes, Kostenspaltung, der Beitragspflicht und Beitragserhebung etc. ergeben sich aus der gemeindlichen Erschließungsbeitragssatzung.


An wen muss ich mich wenden?

Nähere Informationen erteilt die für Ihren Bauplatz zuständige Gemeinde.

Zuständige Abteilungen