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Befreiung vom Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung für Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure
Leistungsbeschreibung
Für die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure sind Sie verpflichtet, eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen. Von dieser Nachweispflicht können Sie sich befreien lassen, wenn Sie eine eigenverantwortliche Tätigkeit noch nicht ausüben oder den Beruf aus persönlichen Gründen, insbesondere wegen Krankheit oder Elternzeit, nicht ausüben.
Verfahrensablauf
Ein Antrag auf Befreiung vom Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung für Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure ist schriftlich oder online mit dem bereitstehenden Formular zu stellen. Die unter „erforderliche Unterlagen“ genannten Nachweise sind dem Antrag beizufügen.
Voraussetzungen
- Nachweis des Befreiungsgrundes
Weitere Einzelheiten ergeben sich aus § 11 NIngG (siehe unter Rechtsgrundlage)
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Nachweis, dass noch keine eigenverantwortliche Tätigkeit ausgeübt wird
- Nachweis Krankheit, Elternzeit oder sonstige persönliche Gründe
Halten Sie bitte für die elektronische Antragstellung alle erforderlichen Unterlagen bereit. Ohne die vollständigen Unterlagen können Sie das elektronische Antragsverfahren nicht abschließen und Ihren Antrag nicht absenden.
Welche Gebühren fallen an?
Keine.
Bearbeitungsdauer
Maximal drei Monate.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Anträge können jederzeit schriftlich oder Online bei der Ingenieurkammer Niedersachsen eingereicht werden.
- Formulare zum Download (Antrag Befreiung vom Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung für Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure)
https://www.ingenieurkammer.de/das-koennen-wir-fuer-sie-tun/mitgliedschaft-und-listen/antraege ; - OnlineVerfahren:
Link zum OnlineAntrag - Persönliches Erscheinen nicht erforderlich
- Formulare zum Download (Antrag Befreiung vom Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung für Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure)
Rechtsbehelf
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An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Ingenieurkammer Niedersachsen.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.