Prüfung als Steuerberaterin/Steuerberater Verkürzung

  • Leistungsbeschreibung

    Wer die Voraussetzungen erfüllt, kann auf Antrag die Steuerberaterprüfung in verkürzter Form ablegen. Der Antrag auf verkürzte Prüfung soll zusammen mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung gestellt werden.

  • Voraussetzungen

    • antragstellende Person ist
      • Wirtschaftsprüferin/Wirtschaftsprüfer,
      • vereidigte Buchprüferin/vereidigter Buchprüfer oder
      • Bewerberin/Bewerber, die/der die Prüfung als Wirtschaftsprüferin/Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüferin/vereidigter Buchprüfer bestanden hat
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Lebenslauf mit genauen Angaben zur Person und dem beruflichen Werdegang
    • Passbild (nicht älter als ein Jahr)
    • beglaubigte Abschrift der Prüfungszeugnisse
    • Diplome und Befähigungsnachweise über die gesetzlichen Vorbildungsvoraussetzungen für die Prüfung als Steuerberater/-in
    • beglaubigte Abschrift der Zeugnisse und Tätigkeitsbescheinigungen über die bisherige berufliche Tätigkeit, insbesondere mit Angaben über Art und Umfang der Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern
    • Nachweise über die Arbeitszeit
    • Zudem wird eine Bescheinigung der Wirtschaftsprüferkammer benötigt, die belegt, dass die Bewerberin/der Bewerbe eine Wirtschaftsprüferin/ein Wirtschaftsprüfer oder eine vereidigte Buchprüferin/ein vereidigter Buchprüfer ist oder die Prüfung als Wirtschaftsprüferin/Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüferin/vereidigter Buchprüfer bestanden hat.
  • Welche Gebühren fallen an?

    Es fallen Gebühren nach der Gebührenordnung der zuständigen Stelle an. Für die Bearbeitung des Antrags auf Zulassung zur Prüfung in verkürzter Form ist eine Gebühr an die zuständige Stelle zu zahlen. Für die Prüfung entstehen darüber hinaus Gebühren.

    Gebühr: 200,00 €
    Vorkasse: Nein
    Zulassungsgebühr

    Gebühr: 1000,00 €
    Vorkasse: Nein
    Prüfungsgebühr

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

  • Rechtsgrundlage

  • Anträge / Formulare

    Der Antrag auf Zulassung ist bei der zuständigen Stelle schriftlich oder mündlich anzufordern.

  • Rechtsbehelf

    Bei Versagung der Zulassung ist die Klage vor dem Finanzgericht zulässig.


Ihr Anliegen direkt online starten

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Steuerberaterkammer, in deren Bezirk die Bewerberin/der Bewerber hauptberuflich tätig ist oder, sofern die Bewerberin/der Bewerber keine Tätigkeit ausübt, ihren/seinen überwiegenden Wohnsitz hat.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.