Erbbau- Untererbbaugrundstücke

  • Leistungsbeschreibung

    Erbbaurecht

    Das Erbbaurecht ist das veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Oberfläche eines Grundstücks ein Bauwerk zu haben. Bei ihm handelt es sich um ein beschränktes dingliches Recht an einem fremden Grundstück und zugleich um ein grundstücksgleiches Recht, das grundsätzlich wie ein Grundstück behandelt wird. Gesetzlich geregelt ist das Erbbaurecht in dem Erbbaurechtsgesetz (Erb-bauRG).

    Untererbbaurecht

    Das Untererbbaurecht ist die Belastung eines Erbbaurechtes mit einem Erbbaurecht. Das eigentliche Erbbaurecht ist dann das so genannte Obererbbaurecht und das von diesem abgeleitete Recht das Untererbbaurecht. Eine solche Konstruktion lässt der Bundesgerichtshof ausdrücklich zu (BGHZ 62, 179 in NJW 1974, 37). Dies ist nur dann sinnvoll, wenn der Grundstückeigentümer z. B. wegen der hohen Anzahl der Endnutzer mit diesem im Einzelfall nichts zu tun haben möchte. In diesem Fall z. B. bestellt der Eigentümer für die Gemeinde ein Obererbbaurecht und diese vereinbart ein entsprechendes Untererbbaurecht mit dem tatsächlichen Nutzer.

    Belastung des Erbbaurechts/Untererbbaurechts

    Für den Erbbau-/Untererbbauberechtigten besteht die Möglichkeit, u. a. das Erbbau-/Untererbbaurecht mit Reallasten, Hypotheken und Grund-/Rentenschulden zu belasten. Zu jeder Belastung des Erbbau-/Untererbbaurechtes ist die Zustimmung des Grundstückseigentümers/Obererbbauberechtigten notwendig. Der Grundstückseigentümer/Obererbbauberechtigte wird im Allgemeinen dann seine Zustimmung erteilen, wenn die Belastung die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Erbbau-/Untererbbaurechtes nicht gefährdet.

    Veräußerung des Erbbaurechts/Untererbbaurechts

    Beabsichtigt der Erbbau-/Untererbbauberechtigte, das Erbbbaurecht/Untererbbaurecht an einen Dritten zu veräußern, so bedarf der Verkauf ebenfalls der Zustimmung des Grundstückseigentümers/Obererbbauberechtigten. Die Zustimmung wird im Allgemeinen dann erteilt, wenn die Person des Erwerbers eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Erbbaurechts/Untererbbaurechts gewährleistet und der mit der Bestellung des Erbbaurechts/Untererbbaurechts verfolgte Zweck nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Der Erwerber muss in sämtliche Rechte und Pflichten des Erbbaurechts-/Untererbbaurechtsvertrages eintreten.

    Dauer des Erbbaurechts/Untererbbaurechts

    Die Erbbaurechtsverordnung setzt keine bestimmte Laufzeit für ein Erbbaurecht/Untererbbaurecht fest. Erbbau-/Untererbbaurechtsverträge für Wohnzwecke werden in der Regel bis zu 99 Jahre abgeschlossen. Bei Erbbau-/Untererbbaurechten für gewerbliche Zwecke können geringere Laufzeiten gewählt werden. Für die Dauer des Erbbau-/Untererbbaurechts hat der Erbbau-/Untererbauberechtigte einen Erbbau-/Untererbbauzins an den Erbbau-/Untererbbaurechtsgebers zu zahlen. 


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