Gewerbesteuer bezahlen

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Betreiben Sie ein Unternehmen (Gewerbe) in Deutschland und erzielen im Jahr damit einen Gewerbeertrag von mehr als EUR 24.500?
    Dann sind Sie verpflichtet bei Ihrem Finanzamt eine Gewerbesteuererklärung abzugeben. Darin erklären Sie, wie hoch Ihr Gewerbeertrag im abgelaufenen Kalenderjahr (Erhebungszeitraum) war. Sie geben eine Gewerbesteuererklärung für jeden Erhebungszeitraum ab, in dem Sie Ihr Gewerbe betrieben haben (jährlich). Die Erklärung müssen Sie elektronisch übermitteln, zum Beispiel per www.Elster.de. Dabei erklären Sie ausgehend von Ihrem Gewinn oder Verlust (vereinfacht: Einnahmen abzüglich Ausgaben) weitere Hinzurechnungen oder Kürzungen.
    Außerdem geben Sie an, in welcher Gemeinde Sie Ihr Gewerbe betreiben.

    Das Finanzamt setzt den Gewerbesteuermessbetrag fest und gibt ihn per Bescheid bekannt.
    Den Gewerbesteuermessbetrag ermittelt das Finanzamt indem es den Gewerbeertrag mit der Steuermesszahl von 3,5 Prozent multipliziert. Dieser Messbetrag ist die Grundlage für die Höhe der Gewerbesteuer.

    Das Finanzamt informiert die Gemeinde, in der Sie Ihr Gewerbe betreiben, über den Gewerbesteuermessbetrag.

    Die Gemeinde sendet Ihnen einen Bescheid über die von Ihnen zu zahlende oder Ihnen von der Gemeinde zu erstattende Gewerbesteuer zu.
    Die Gemeinde errechnet die Gewerbesteuer aus dem Gewerbesteuermessbetrag des Finanzamtes multipliziert mit dem Gewerbesteuer-Hebesatz der Gemeinde. Jede Gemeinde bestimmt ihren Hebesatz selbst.

    Die Gemeinde entscheidet mit dem Bescheid über die Gewerbesteuer auch über die in Zukunft von Ihnen zu zahlenden Vorauszahlungen der Gewerbesteuer für den nachfolgenden Erhebungszeitraum. 

    Sie zahlen die im Bescheid über die Gewerbesteuer und/oder Vorauszahlungen für Gewerbesteuer genannten Beträge zum dort angegeben Termin an die Gemeinde.

    Spezielle Hinweise für - Gemeinde Stadland

    Besteuert werden gewerbliche Unternehmen im Sinne des Einkommensteuerrechts, also gewerblich tätige Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften. Freiberufliche oder andere nichtgewerbliche selbständige Tätigkeiten unterliegen nicht der Gewerbesteuer.

    Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Dies ist der nach Einkommensteuerrecht bzw. Körperschaftsteuerrecht zu berechnende Gewinn, der im Einzelfall um bestimmte Beträge vermehrt (Hinzurechnungen) oder vermindert (Kürzungen) wird. Das Finanzamt ermittelt ausgehend vom Gewerbeertrag den Steuermessbetrag.

    Hat das Unternehmen Betriebsstätten in mehreren Gemeinden, wird der Steuermessbetrag auf die einzelnen Gemeinden verteilt (Zerlegung). Zerlegungsmaßstab sind die in den einzelnen Gemeinden anfallenden Arbeitslöhne. Über die Zerlegung ergeht der Zerlegungsbescheid des zuständigen Finanzamtes.

    Der Gewerbesteuermessbetrag wird den Städten und Gemeinden von dem jeweils zuständigen Finanzamt mitgeteilt. Die Gewerbesteuer selbst wird dann von der Gemeinde Stadland festgesetzt und erhoben, indem sie auf den Gewerbesteuermessbetrag oder den Zerlegungsanteil einen Hebesatz anwendet.

  • Verfahrensablauf

    Betreiben Sie ein gewerbliches Unternehmen und sind gewerbesteuerpflichtig, so ist Folgendes zu tun:
    -    Sie geben Ihre Gewerbesteuererklärung elektronisch ab.
    -    Sie erhalten einen Bescheid über die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages von Ihrem Finanzamt.
    -    Anschließend erhalten Sie einen Bescheid über die Festsetzung der Gewerbesteuer von der Gemeinde.
    -    Zuletzt zahlen Sie (gegebenenfalls) Gewerbesteuer an die Gemeinde.

  • Voraussetzungen

    Sie betreiben ein gewerbliches Unternehmen (nicht für Freiberufler und Land- und Forstwirte) und sind nicht von der Gewerbesteuer befreit.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Gewerbesteuererklärung, elektronisch übermittelt

  • Welche Gebühren fallen an?

    Keine

    Abgabe: gebührenfrei
    Vorkasse: Nein

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    - Nicht steuerlich beratene Steuerpflichtige:
      Abgabe der Gewerbesteuererklärung bis zum 31.7. des auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalenderjahres
    - Steuerlich beratene Steuerpflichtige (z. B. Abgabe der Gewerbesteuererklärung durch einen Steuerberater):
      Abgabe der Gewerbesteuererklärung bis zum 28.2. des zweiten auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalenderjahres
     

    - Verlängerte Fristen wegen der Auswirkungen des Coronavirus:
     

    - Nicht steuerlich beratene Steuerpflichtige:
       Abgabe der Gewerbesteuererklärung 2020 bis zum 31.10.2021
       Abgabe der Gewerbesteuererklärung 2021 bis zum 31.10.2022
       Abgabe der Gewerbesteuererklärung 2022 bis zum 30.09.2023
     

    - Steuerlich beratene Steuerpflichtige (z.B. Abgabe der Gewerbesteuererklärung durch einen Steuerberater):
       Abgabe der Gewerbesteuererklärung 2020 bis zum 31.08.2022
       Abgabe der Gewerbesteuererklärung 2021 bis zum 31.08.2023
       Abgabe der Gewerbesteuererklärung 2022 bis zum 31.07.2024

  • Bearbeitungsdauer

    Unterschiedlich - je nach Arbeitslage.
     

  • Rechtsgrundlage

    Gewerbesteuergesetz (GewStG)
    https://www.gesetze-im-internet.de/gewstg/
    Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV)
    https://www.gesetze-im-internet.de/gewstdv_1955/index.html

    -    Gewerbesteuererklärung, Pflicht zur elektronischen Übermittlung § 14a GewStG sowie § 25 GewStDV
    -    Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. Gewerbeertrag § 7 GewStG
    -    Hinzurechnungen § 8 GewStG
    -    Kürzungen § 9 GewStG

    - Gewerbesteuerbefreiungen § 3 GewStG
    -    Gewerbesteuermessbetrag § 11 GewStG

    - Gewerbesteuermessbetrag § 14 GewStG
    -    Gewerbesteuer, Hebesatz § 16 GewStG

  • Rechtsbehelf

    Gewerbesteuermessbescheid (als Grundlagenbescheid für den Gewerbesteuerbescheid der Gemeinde):
    - Einspruch beim Finanzamt
    - Klage vor dem Finanzgericht

  • Was sollte ich noch wissen?

    Hebesätze der Gemeinden finden Sie zusammengefasst auf der Internetseite statistischen Bundesamtes
     https://www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Steuern/Steuereinnahmen/_inhalt.html#sprg236424
     oder auf dem Internetauftritt der Gemeinde, in der Sie ihr Gewerbe betreiben.


     - Formular Gewerbesteuererklärung GewSt 1A auf der Internetseite ELSTER
     https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/gewst


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