Hilfe zum Lebensunterhalt: Gewährung

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Die Leistungen sind bestimmt zur Sicherstellung der Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, wie Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie eine angemessene Unterkunft und Heizung. Die Leistungen – mit Ausnahme für Unterkunft und Heizung – werden pauschaliert in Form von Regelsätzen erbracht. Einzelbeihilfen kommen nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht.

    Darüber hinaus können Mehrbedarfe wegen

    • Alter und Nachweis des Merkzeichens “G",
    • volle Erwerbsminderung und Nachweis des Merkzeichens “G",
    • Schwangerschaft,
    • Alleinerziehung von Kindern,
    • kostenaufwendige Ernährung bei Krankheit und
    • Warmwasser bei dezentraler Warmwasserversorgung

    anerkannt werden.

    Ferner sind angemessene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigungsfähig.

    Hilfe zum Lebensunterhalt steht bedürftigen Personen zu, die keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Arbeitslosengeld II und Sozialgeld haben (d. h. selbst erwerbsfähig i. S. des Sozialgesetzbuch – Zweites Buch (SGB II) sind oder in Bedarfsgemeinschaft mit einer erwerbsfähigen Person leben).

    Sozialhilfe ist eine nachrangige Leistung, die Personen erhalten, die sich nicht selbst helfen können. Ansprüche gegen Dritte – insbesondere Unterhaltsansprüche – sind grundsätzlich vorrangig zu verfolgen. Werden sie nicht rechtzeitig erfüllt und muss deswegen die Sozialhilfe eintreten, gehen die Ansprüche unter bestimmten Voraussetzungen auf die zuständige Stelle über, welche sie dann ihrerseits geltend machen kann.

    Nähere Informationen sowie eine Beratung erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

    Spezielle Hinweise für - Gemeinde Stadland

    Seit dem 01.01.2005 sind die Leistungen zur Absicherung des Lebensunterhaltes (Existenssicherung) auf das Sozialgesetzbuch II (SGB II) und das Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) aufgeteilt und zwar für

    • Erwerbsfähige (und ihre Angehörigen) auf das SGB II und für
    • nicht Erwerbsfähige auf das SGB XII.

    Die Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) beantragen Sie bei der Agentur für Arbeit in Nordenham, Bahnhofstraße 30.
    Die Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt) beantragen Sie bei der Gemeinde.

    Hilfe zum Lebensunterhalt wird gewährt, wenn der notwendige Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere dem Einkommen und Vermögen, beschafft werden kann. Der Begriff notwendiger Lebensunterhalt umfasst den Bedarf eines Menschen insbesondere an Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Unterkunft, Heizung, Hausrat und persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens.

    Den Antrag bzw. nähere Informationen erhalten Sie im Rathaus in Zimmer 3.

  • Voraussetzungen

    Hilfe zum Lebensunterhalt steht bedürftigen Personen zu, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen bestreiten können und die erforderlichen Leistungen nicht von anderen erhalten. Die Hilfe setzt grundsätzlich mit Kenntnisnahme des Sozialhilfeträgers ein, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Geeigneter Identitätsnachweis (z.B. Personalausweis)
    • Belege über Ausgaben: Mietvertrag oder Hauslasten (jeweils mit Baujahr und Größe der Wohnung), Belege über Gas-/ Wasser- / Stromabrechnungen, Versicherungen (Policen und Beitragsrechnungen), wie z. B. Hausrats-, Haftpflicht-, Lebens-, Sterbeversicherungen, evtl. Beitragsrechnungen über freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung, etc.
    • Einkommensbelege, z. B. Rentenbescheid, Arbeitslosengeld II Bescheid, Wohngeldbescheid, Lohnabrechnung, etc.
    • Belege über Vermögen: Kontoauszüge der letzten drei Monate, Sparbücher, Festgeldkonten, Wertpapierkonten, Grundbuchauszug, etc.
  • Welche Gebühren fallen an?

    Gebühr: gebührenfrei
    Vorkasse: Nein

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Die Hilfe zum Lebensunterhalt setzt grundsätzlich taggenau mit der Kenntnisnahme des Sozialhilfeträgers ein, dass die Voraussetzungen für die Leistungen vorliegen. Im Übrigen wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

  • Rechtsgrundlage

  • Anträge / Formulare

    Die notwendigen Antragsunterlagen erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
  • Rechtsbehelf

    Gegen die Bescheide der zuständigen Träger der Sozialhilfe kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

    Nach Abschluss des Widerspruchverfahrens durch einen Widerspruchbescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden.

  • Anträge / Formulare


An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt, wo Sie Ihren Wohnsitz haben.

Zuständige Abteilungen